Dies ist eine inoffizielle Online-Fassung. Die offizielle Fassung findet sich hier
Die Fachschaft Informatik als Teil der Verfassten Studierendenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena erlässt auf Grundlage von § 39 Abs. 6 der Satzung der Studierendenschaft in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25. April 2012 (Verkündungsblatt der FSU Nr. 3 / 2012, S. 131), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft vom 8. März 2021 (Verkündungsblatt der FSU Nr. 4 / 2021, S. 132), durch Beschluss der Fachschaftsvollversammlung vom 7. Juli 2021 die folgende Satzung im Sinne einer Fachschaftsordnung.
Sie wurde dem Studierendenrat am 8. Juli 2021 angezeigt und am 8. Juli 2021 auf der Website des Fachschaftsrates veröffentlicht.
Inhaltsverzeichnis
A Allgemeines
§ 1 Name der Fachschaft
Die Fachschaft trägt den Namen Fachschaft Informatik.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Fachschaft Informatik ist eine politisch unabhängige Institution der studentischen Selbstverwaltung. Sie nimmt die gemeinsamen hochschulpolitischen, kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt deren fachliche Belange.
(2) Die Fachschaft soll insbesondere
- die umfassende Bildung ihrer Mitglieder fördern,
- ihre Mitglieder bei der Organisation des Studiums unterstützen,
- die Arbeit der studentischen Mitglieder in den Gremien der Fakultät für Mathematik und Informatik sowie des Instituts für Mathematik koordinieren,
- die Herausbildung studentischer Initiativen unterstützen sowie
- die Kommunikation ihrer Mitglieder untereinander sowie zum Lehrpersonal fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Fachschaft Informatik wird gemäß § 37 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft aus allen Studierenden gebildet, die in einem der folgenden Fächer immatrikuliert sind:
- Informatik (B. Sc., M. Sc.)
- Computational and Data Science (M. Sc.)
- Angewandte Informatik (B. Sc.)
- Informatik Lehramt (LAG, LAR)
- Ergänzungsfach Informatik (B. A.)
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied der Fachschaft entsprechend § 3 hat das aktive und passive Wahlrecht zum Fachschaftsrat sowie Rede-, Antrags- und Stimmrecht auf Vollversammlungen der Fachschaft.
(2) Die Mitglieder der Fachschaft haben das Recht, Vollversammlungen der Fachschaft entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 zu beantragen.
(3) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, schriftliche Anfragen und Anträge an den Fachschaftsrat zu richten sowie Rede- und Antragsrecht auf dessen Sitzungen.
(4) Gast- und Zweithörende sowie Studierende, die im Zweit-, Neben- oder Ergänzungsfach in einem der in § 3 genannten Fächer immatrikuliert sind, sind wie Mitglieder berechtigt, von den Angeboten der Fachschaft Gebrauch zu machen.
(5) Diese Satzung ist für alle Mitglieder der Fachschaft verbindlich.
B Organe
§ 5 Organe
(1) Organe der Fachschaft sind:
- die Fachschaftsvollversammlung
- der Fachschaftsrat
(2) Beschlüsse der Organe sind spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung auf der Internetpräsenz des Fachschaftsrates zu veröffentlichen.
§ 6 Einberufung und Aufgaben der Fachschaftsvollversammlung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Fachschaft.
(2) Sie berät Angelegenheiten, die die Fachschaft betreffen und beschließt über die Grundsätze der Arbeit des Fachschaftsrates. Sie kann Empfehlungen an den Fachschaftsrat geben und dessen Beschlüsse aufheben.
(3) Eine Fachschaftsvollversammlung wird vom Fachschaftsrat einberufen:
- auf Beschluss des Fachschaftsrates
- auf schriftlichen Antrag an den Fachschaftsrat von mindestens einem Prozent der Mitglieder der Fachschaft
(4) Der Fachschaftsrat ist verantwortlich für die Durchführung der Fachschaftsvollversammlung innerhalb von zwei Wochen Vorlesungszeit nach Einbringen des Antrages nach Abs. 3 Nr. 2 bzw. der Beschlussfassung nach Abs. 3 Nr. 1. Diese Frist gilt auch, wenn sie durch vorlesungsfreie Zeit unterbrochen wird. Der in der laufenden Vorlesungszeit verstrichene Zeitraum wird angerechnet. Versammlungen in der vorlesungsfreien Zeit sind nicht zulässig.
(5) Der Fachschaftsrat lädt mindestens eine Woche vor Versammlungstermin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Einladung ist auf der Internetpräsenz des Fachschaftsrates zu veröffentlichen und soll nach Möglichkeit über alle weiteren Kommunikationskanäle des Fachschaftsrates verbreitet werden.
(6) Versammlungsleitende Person ist in der Regel ein Mitglied des Fachschaftsrates.
(7) Jedes Mitglied der Fachschaft hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Nichtangehörige der Fachschafts sind als Gäste zugelassen und haben Rede- und Antragsrecht.
(8) Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens vier Prozent der Mitglieder der Fachschaft an der Abstimmung teilgenommen haben und eine Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
(9) Über die Fachschaftsvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist nach den Regelungen des § 5 Abs. 2 zu veröffentlichen.
§ 7 Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat (FSR) ist die Interessenvertretung der Studierenden der Fachschaft Informatik sowie wählbares Organ der Fachschaft. Er sichert das Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht der Fachschaft im Rahmen ihrer Aufgaben gegenüber der Universitätsleitung sowie gegenüber den die Studierenden betreffenden Gremien
- der Universität,
- der Fakultät für Mathematik und Informatik sowie
- des Instituts für Informatik.
(2) Der Fachschaftsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlüsse zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus § 2 dieser Satzung ergeben, zu fassen,
- Bewirtschaftung der vom Studierendenrat zugewiesenen Mittel,
- ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertretung zu wählen,
- eine haushaltsverantwortliche Person sowie eine kassenverantwortliche Person zu wählen,
- sich mit anderen Fachschaftsräten der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu vernetzen und hierzu eine Person zur FSR-Kom zu delegieren,
- weitere Verantwortliche für die einzelnen Arbeitsbereiche zu bestimmen,
- über die Auflösung des Fachschaftsrates zu beschließen, 8. Fachschaftsvollversammlungen einzuberufen und durchzuführen und
- mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise einen detaillierten Tätigkeitsbericht über die Erfüllung dieser Aufgaben zu veröffentlichen.
Die Berichterstattung aus Nr. 9 kann im Rahmen einer Fachschaftsvollversammlung geschehen und ist mindestens auf der nach § 18 Abs. 2 vorgesehenen Fachschaftsvollversammlung vorzunehmen. Diese Aufgaben werden insbesondere auch durch die Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter, den Abbau der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung, den Ausgleich von Benachteiligungen Behinderter und die Bewahrung und Verbesserungen der Lebens- und Umweltbedingungen wahrgenommen.
§ 8 Mitglieder des Fachschaftsrates
(1) Die Mitglieder des Fachschaftsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen und an der Umsetzung seiner Beschlüsse mitzuwirken.
(2) Die Mitglieder des Fachschaftsrates sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
(3) Die Mitglieder des Fachschaftsrates haben das Recht, in alle Unterlagen der Fachschaft Einsicht zu nehmen, soweit dem nicht Bestimmungen des Datenschutzes entgegenstehen. Sie unterliegen in persönlichen Angelegenheiten der Schweigepflicht.
(4) In den Sitzungen des Fachschaftsrates haben sie Rede-, Stimm- und Antragsrecht.
(5) Ein Mitglied des Fachschaftsrates, welches für einen Zeitraum von mindestens einem Monat aus wichtigem Grund sein Mandat nicht wahrzunehmen in der Lage sein wird, kann dieses Mandat durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Fachschaftsrat für die Zeit seiner Verhinderung für ruhend erklären lassen. Bei Ruhen des Mandates, welches durch Fachschaftsratsbeschluss gegenüber dem Mitglied festgestellt wird, gelten die sonstigen Vorschriften dieses Paragraphen für dieses Mitglied nicht. Das betreffende Mitglied ist bei der Abstimmung über das Ruhen seines Mandates nicht stimmberechtigt. Mitglieder, deren Mandat ruht, werden bei der Berechnung der Quoren nicht berücksichtigt. Nach dem Wegfall der Verhinderung kann das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fachschaftsrat seine Rechte und Pflichten wieder aufnehmen.
(6) Fehlt ein Mitglied viermal in Folge, so kann der Fachschaftsrat den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Ruhens des Mandates bei der Schiedskommission der Studierendenschaft stellen.
(7) Die Mitgliedschaft endet
- mit Ende der Amtszeit des Fachschaftsrates,
- durch Niederlegung des Mandats,
- mit dem Ausscheiden aus der Fachschaft,
- mit dem Tod.
(8) Ein durch Ausscheiden eines Mitglieds freiwerdendes Mandat wird durch den nächsten Wahlvorschlag in absteigender Stimmzahl besetzt.
§ 9 Zusammensetzung des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) Durch eine geringere Zahl von Wahlvorschlägen bei der Wahl zum Fachschaftsrat sowie durch Rücktritte kann die Zahl der Mitglieder von Abs. 1 abweichen.
(3) Verbleiben weniger als drei Mitglieder, so gilt der Fachschaftsrat als arbeitsunfähig und es werden unverzüglich Neuwahlen durchgeführt.
§ 10 Vorsitz des Fachschaftsrates
(1) Das vorsitzende Mitglied repräsentiert den Fachschaftsrat nach außen. Diese Person ist Hauptansprechperson für die Instituts- und Fakultätsmitglieder. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Fachschaftsrates ein.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung.
(3) Das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung sind von der Mehrheit der FSR-Mitglieder auf der konstituierenden Sitzung zu wählen. Sie müssen Mitglieder des Fachschaftsrates sein. Bei Nichterfüllung der Aufgaben kann das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachschaftsrates abgewählt werden.
§ 11 Arbeitsbereiche des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat kann für die laufende Amtsperiode Arbeitsbereiche neben dem Vorsitz nach § 10, der Haushaltsverantwortung und der Kassenverantwortung nach § 21 festlegen. 2 Für diese benennt oder wählt er Verantwortliche, die dem Fachschaftsrat angehören sollen und diesem rechenschaftspflichtig sind.
(2) Bei Nichterfüllung der Aufgaben kann eine verantwortliche Person mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachschaftsrates abgewählt werden.
§ 12 Unterstützende Mitglieder
(1) Der Fachschaftsrat kann Studierende mit deren Einverständnis mit einfacher Mehrheit zu unterstützenden Mitgliedern ernennen. In der Regel sollte ein unterstützendes Mitglied der Fachschaft angehören.
(2) Unterstützende Mitglieder können durch Beschluss des Fachschaftsrates abgesetzt werden.
(3) Unterstützende Mitglieder können als Verantwortliche für die Arbeitsbereiche nach § 11 gewählt werden, nicht jedoch für Vorsitz, Haushalts- oder Kassenverantwortung.
(4) Auf den Sitzungen des Fachschaftsrates haben unterstützende Mitglieder Rede- und Antragsrecht.
(5) Die unterstützenden Mitglieder sollen sich für das Gelingen von Veranstaltungen des Fachschaftsrates einsetzen und an der Umsetzung der Beschlüsse des Fachschaftsrates mitwirken. Soweit es für die Bearbeitung dieser Aufgaben erforderlich ist, können unterstützende Mitglieder in entsprechende Unterlagen der Fachschaft Einsicht nehmen, soweit dem nicht Bestimmungen des Datenschutzes entgegenstehen. Sie unterliegen in persönlichen Angelegenheiten der Schweigepflicht.
§ 13 Wahl und Amtszeit des Fachschaftsrates
(1) Die ordentliche Wahl des Fachschaftsrates findet gemeinsam mit der ordentlichen Wahl zum Studierendenrat statt.
(2) Jedes Mitglied der Fachschaft ist für den Fachschaftsrat wahlberechtigt und wählbar.
(3) Die Amtszeit des Fachschaftsrates beginnt am 1. Oktober und endet regulär am 30. September des darauffolgenden Jahres.
(4) Ein infolge einer Auflösung neugewählter Fachschaftsrat amtiert in der Regel bis zum Ende der nächsten ordentlichen Wahl. Verbleiben bis zum Ende der regulären Amtszeit des Fachschaftsrates bei seiner Auflösung weniger als fünf Monate, so endet die Amtszeit des infolge der Auflösung neugewählten Fachschaftsrates mit der nächsten regulären Amtszeit. Anderenfalls endet die Amtszeit des neugewählten Fachschaftsrates mit dem Ende der regulären Amtszeit des aufgelösten Fachschaftsrates.
(5) Näheres regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
§ 14 Auflösung des Fachschaftsrates
(1) Die Auflösung des Fachschaftsrates erfolgt:
- auf Beschluss des Fachschaftsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
- auf Beschluss der Fachschaftsvollversammlung
- bei Erreichen der Handlungsunfähigkeit nach § 9 Abs. 3
(2) Eine Neuwahl ist innerhalb von vier Wochen Vorlesungszeit durchzuführen. Diese Frist gilt auch, wenn sie durch vorlesungsfreie Zeit unterbrochen wird. Der in der laufenden Vorlesungszeit verstrichene Zeitraum wird angerechnet. Neuwahlen in der vorlesungsfreien Zeit sind nicht zulässig.
(3) Im Fall von Abs. 1 Nr. 1 führt der Fachschaftsrat seine Geschäfte kommissarisch bis zur Konstituierung des neugewählten Fachschaftsrats fort.
§ 15 Sitzungen des Fachschaftsrates
(1) Während der Vorlesungszeit tritt der Fachschaftsrat mindestens einmal im Monat zusammen.
(2) Die Sitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Das vorsitzende Mitglied muss es binnen einer Woche tun,
- wenn der Fachschaftsrat dies beschließt oder
- auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Fachschaftsrates; unterstützende Mitglieder gelten im Rahmen dieser Bestimmung als Mitglieder.
Das vorsitzende Mitglied kann jederzeit aus eigener Initiative eine Sitzung einberufen.
(3) Zu den Sitzungen ist spätestens am fünften Tag vor der Sitzung einzuladen. Die Einladung ist auf der Internetpräsenz des Fachschaftsrates bekanntzugeben sowie sowie allen Mitgliedern in geeigneter Weise elektronisch zuzustellen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten, es sei denn, es wurde eine Rahmentagesordnung öffentlich publiziert und für die entsprechende Sitzung wird nicht von dieser abgewichen.
(4) Der Fachschaftsrat führt seine Sitzungen für Mitglieder der Fachschaft öffentlich durch. Personalentscheidungen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(5) Die konstituierende Sitzung des neuen Fachschaftsrates wird entgegen Abs. 2 von dem neuen Fachschaftsrat eigenständig einberufen und organisiert. Sollte dies nicht möglich sein, so wird sie von einer vom Wahlvorstand beauftragten Person einberufen, die dem alten Fachschaftsrat angehören soll und nicht Mitglied des neuen Fachschaftsrates ist. Diese leitet die Sitzung bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds. Näheres regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
§ 16 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse
(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
(3) Ergänzungsordnungen zu dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates. Diese sind dem Studierendenrat anzuzeigen und für alle zugänglich zu veröffentlichen.
(4) Ein Mitglied, dessen Mandat nach § 8 Abs. 5 ruht, gilt nicht als Mitglied des Fachschaftsrates im Sinne dieses Paragraphen.
(5) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden. Hierzu sendet das vorsitzende Mitglied jedem Mitglied des Fachschaftsrates den Antrag sowie eventuelle Erläuterungen zu. Es setzt eine Frist von mindestens zwei, höchstens sieben Tagen zur Mitteilung des Abstimmungsverhaltens in Textform, welche zu den Akten zu nehmen ist. Änderungsanträge sind nicht zulässig. Für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren gilt Abs. 1 entsprechend. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens ist auf der nächsten Sitzung des Fachschaftsrates zu Protokoll zu geben. Das Umlaufverfahren kann auch per E-Mail durchgeführt werden.
(6) Die unter Abs. 5 Satz 3 gesetzte Frist kann auf Antrag eines Mitgliedes des Fachschaftsrates bis auf maximal sieben Tage angehoben werden. Hierzu genügt ein formloses Schreiben.
(7) Sofern ein Beschluss weder eine Zweidrittelmehrheit erfordert noch Personalentscheidungen involviert, kann ein Umlaufverfahren im Abstimmungstext eine Option zur vorzeitigen Beendigung vorsehen. Das vorsitzende Mitglied kann dann ein solches Umlaufverfahren für beendet erklären, wenn die Mehrheit der Stimmen auf einer Seite vereint worden sind. Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen. Bei haushaltsrelevanten Entscheidungen kann in Einklang mit § 21 Abs. 4 die Beendigung erst nach Abgabe der Stimmen der haushaltsverantwortlichen Person und der kassenverantwortlichen Person erklärt werden. Solange das Umlaufverfahren nicht beendet ist, bleibt Abs. 6 unberührt; ein Antrag nach Abs. 6 führt zur Aufhebung der Option zur vorzeitigen Beendigung und der Gewährung einer entsprechenden Fristverlängerung.
§ 17 Geschäftsordnung
(1) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist auf der Internetpräsenz des Fachschaftsrates zu veröffentlichen und dem Studierendenrat anzuzeigen.
(2) Bis zum Erlass einer Geschäftsordnung durch den Fachschaftsrat ist § 22 der Geschäftsordnung der Studierendenschaft anzuwenden.
§ 18 Rechenschaftspflicht des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat ist grundsätzlich rechenschaftspflichtig gegenüber allen Mitgliedern der Fachschaft.
(2) Am Ende der Vorlesungszeit eines jeden Sommersemesters gibt der Fachschaftsrat einen Bericht über die Arbeit der vergangenen beiden Semester im Rahmen einer Fachschaftsvollversammlung.
C Haushalt und Finanzen
§ 19 Allgemeines
(1) Die Bewirtschaftung von Ausgaben sowie die Abrechnung von Einnahmen erfolgt gemäß der Finanzordnung der Studierendenschaft sowie auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes der Fachschaft.
(2) Die Fachschaft bekommt gemäß § 10 der Finanzordnung der Studierendenschaft finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, deren Umfang grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Zweckgebundene Ausnahmen sind mit Zustimmung der gemäß § 45 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft haushaltsverantwortlichen Person des Studierendenrates zulässig.
§ 20 Haushalt
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für das Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan aufgenommen werden. Ausgaben und Einnahmen sollen für das Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(2) Das Haushaltsjahr ist das durch den Haushaltsplan des Studierendenrates festgelegte Haushaltsjahr.
(3) Der Haushaltsplan ist dem Fachschaftsrat spätestens vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres von der haushaltsverantwortlichen Person vorzustellen und zu begründen.
(4) Der Haushaltsplan sowie Ergänzungen und Änderungen sind vom Fachschaftsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu beschließen. Sie sind der gemäß § 45 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft haushaltsverantwortlichen Person des Studierendenrates anzuzeigen und für alle zugänglich zu veröffentlichen.
(5) Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.
§ 21 Haushalts- und Kassenverantwortung
(1) Der Fachschaftsrat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung eine haushaltsverantwortliche Person und eine kassenverantwortliche Person. Sie sollen Mitglieder des Fachschaftsrates und müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Sie sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachschaftsrates zu wählen und können bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben mit dieser Mehrheit abgewählt werden.
(2) Aufgaben, Befugnisse und Entlastung der haushaltsverantwortlichen Person und der kassenverantwortlichen Person regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft. Die §§ 3 und 4 dieser gelten entsprechend.
(3) Sie sind gegenüber der Fachschaftsvollversammlung berichts- und gegenüber dem Fachschaftsrat rechenschafts- und berichtspflichtig.
(4) Die haushaltsverantwortliche Person und die kassenverantwortliche Person sind bei haushaltsrelevanten Beschlüssen des Fachschaftsrates zu beteiligen.
(5) Hält die haushaltsverantwortliche Person Beschlüsse der Organe nach § 5 mit geltendem Recht für unvereinbar, so legt diese ein suspensives Veto gegen den Beschluss ein. Hält das Organ seinen Beschluss durch erneuten Beschluss aufrecht, so ist die Entscheidung der Schiedskommission der Studierendenschaft vorzulegen.
(6) Die Rechte der gemäß § 45 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft haushaltsverantwortlichen Person der Studierendenschaft bleiben unberührt.
§ 22 Rechnungslegung
Die Finanzverantwortlichen erstellen zum Ende des Haushaltsjahres den Jahresabschluss sowie zum Ende eines jeden Semesters eine Zwischenabrechnung entsprechend § 24 der Finanzordung der Studierendenschaft. Diese sind dem Fachschaftsrat sowie der gemäß § 45 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft haushaltsverantwortlichen Person des Studierendenrates unverzüglich vorzulegen und geeignet zu veröffentlichen.
D Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann durch Beschluss der Fachschaftsvollversammlung geändert werden.
(2) Die Paragraphen 7 bis 12 sowie 19 bis 22 dieser Satzung können außerdem durch eine Zweidrittelmehrheit des Fachschaftsrates geändert werden.
§ 24 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle bisherigen Ordnungen innerhalb der Fachschaft außer Kraft.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung und jede Änderung tritt nach Anzeige gegenüber dem Studierendenrat am Tage nach der Veröffentlichung auf der Internetpräsenz des Fachschaftsrates in Kraft. Hierdurch veränderte Bestimmungen zur Zusammensetzung des Fachschaftsrates kommen erst bei der nächsten Wahl zur Anwendung.
§ 26 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.